Wer pflichtteilsberechtigt ist
Pflichtteilsberechtigt sind die nächsten Angehörigen des Erblassers: Abkömmlinge, also Kinder und – wenn diese vorverstorben sind – Enkel, der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern. Geschwister, Nichten und Neffen gehören nicht dazu.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist kein Anteil an der Immobilie: Der Berechtigte wird nicht Miteigentümer und kann keine Herausgabe verlangen. Er hat einen Anspruch auf Geld gegen die Erben.
Entscheidend für die Praxis: Der Anspruch verjährt in der Regel drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte von Erbfall und Beeinträchtigung erfahren hat. Erben können also nicht davon ausgehen, dass sich die Frage von selbst erledigt.
Warum der Immobilienwert hier im Zentrum steht
Der Pflichtteil berechnet sich aus dem Wert des Nachlasses zum Todestag – nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten. Wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einer Immobilie besteht, was häufig der Fall ist, bestimmt deren Wert nahezu allein die Höhe des Anspruchs.
Das erzeugt eine gegenläufige Interessenlage: Der Pflichtteilsberechtigte hat ein Interesse an einem hohen Wert, die Erben an einem niedrigen. Da beide Seiten dieselbe Immobilie unterschiedlich einschätzen, eskalieren solche Fälle regelmäßig – und enden vor Gericht, wo dann ohnehin ein Sachverständiger beauftragt wird.
Der Berechtigte hat zudem einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses und kann auf seine Kosten eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen verlangen. Auch aus diesem Grund ist eine ordentliche Bewertung meist unvermeidbar – die Frage ist nur, ob sie früh und gemeinsam oder spät und im Streit erfolgt.
- Pflichtteil = Hälfte des gesetzlichen Erbteils, als Geldanspruch
- Bewertungsstichtag ist der Todestag
- Nachlassverbindlichkeiten mindern die Bemessungsgrundlage
- Verjährung in der Regel drei Jahre nach Kenntnis
Wie ein unabhängiges Gutachten Streit vermeidet
Ein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB ist keine Verhandlungsposition, sondern eine dokumentierte Wertermittlung: erstellt von einem unabhängigen, zertifizierten Sachverständigen, gestützt auf eine persönliche Besichtigung, geprüfte Unterlagen, Bodenrichtwerte und Vergleichsdaten, nach den Verfahren der ImmoWertV 2021.
Dadurch verschiebt sich das Gespräch von der Frage „Was ist das Haus wert?“ zur Frage „Wie wird der Betrag beglichen?“ – etwa durch Ratenzahlung, Stundung oder Beleihung. Erfahrungsgemäß ist genau dieser Wechsel der Punkt, an dem sich Fälle außergerichtlich lösen lassen.
Auch wertmindernde Umstände werden dabei sichtbar und begründet angesetzt: Instandhaltungsrückstand, Wohnrecht, Baulasten, ungünstige Grundrisse. Kommt es dennoch zum Verfahren, liegt eine belastbare Grundlage bereits vor und kann in das Verfahren eingebracht werden.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Für die steuerliche und rechtliche Beurteilung Ihres Erbfalls sind Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar zuständig.