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Ratgeber Haushaltsauflösung

Entrümpelung von der Steuer absetzen: haushaltsnahe Dienstleistungen

Ein Teil der Kosten einer Entrümpelung kann steuerlich berücksichtigt werden, wenn bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser Beitrag erklärt die Grundlogik – ohne Ihren Einzelfall zu beurteilen, denn das ist Aufgabe Ihres Steuerberaters.

ca. 5 Minuten Lesezeit

Die Grundidee des § 35a EStG

Für haushaltsnahe Dienstleistungen sieht das Einkommensteuergesetz in § 35a EStG eine Steuerermäßigung vor: Ein Anteil der Arbeitskosten kann direkt von der Steuerschuld abgezogen werden – nicht nur von den Einkünften. Erfasst sind Tätigkeiten, die üblicherweise im Haushalt anfallen und im räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt erbracht werden.

Räumungs-, Entrümpelungs- und Reinigungsarbeiten können darunterfallen, wenn sie im Haushalt beziehungsweise auf dem zugehörigen Grundstück ausgeführt werden. Entscheidend ist stets der konkrete Fall: wer beauftragt hat, in welchem Haushalt gearbeitet wurde und welche Leistungen die Rechnung ausweist.

Begünstigt sind ausschließlich Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. Materialkosten und Entsorgungsgebühren bleiben unberücksichtigt – Entsorgung wird von der Finanzverwaltung regelmäßig als eigenständige Hauptleistung und nicht als haushaltsnahe Nebenleistung angesehen.

  • Abzug von der Steuerschuld, nicht von den Einkünften
  • Begünstigt: Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten
  • Nicht begünstigt: Material und in der Regel Entsorgungsgebühren
  • Leistung muss im Haushalt oder auf dem Grundstück erbracht werden

Die formalen Voraussetzungen – hier scheitert es meistens

Zwei Punkte sind in der Praxis entscheidend, und beide lassen sich nachträglich nicht heilen. Erstens: Es muss eine Rechnung vorliegen, in der der Lohnkostenanteil gesondert ausgewiesen ist. Eine Pauschalsumme ohne Aufteilung erkennt das Finanzamt regelmäßig nicht an.

Zweitens: Die Zahlung muss unbar erfolgen, also per Überweisung mit Kontonachweis. Barzahlung ist ausgeschlossen – auch dann, wenn eine Quittung vorliegt. Wer bar zahlt, verliert die Ermäßigung vollständig.

Praktischer Hinweis: Bitten Sie bereits bei der Beauftragung darum, den Lohnanteil auf der Rechnung auszuweisen. Wir stellen unsere Rechnungen entsprechend aus, sodass Sie sie unmittelbar bei der Steuererklärung verwenden können.

  • Rechnung mit gesondert ausgewiesenem Lohnkostenanteil
  • Zahlung ausschließlich per Überweisung, keine Barzahlung
  • Kontonachweis aufbewahren
  • Ausweis des Lohnanteils schon bei der Beauftragung vereinbaren

Wer die Ermäßigung geltend machen kann

Grundsätzlich derjenige, der die Leistung beauftragt und bezahlt hat und in dessen Haushalt sie erbracht wurde. Das können Eigentümer und Mieter gleichermaßen sein.

Bei Erbfällen und geräumten, nicht mehr bewohnten Wohnungen ist die Beurteilung schwieriger, weil der Haushaltsbezug fraglich sein kann. Auch bei Erbengemeinschaften kommt es darauf an, wer Auftraggeber ist und wie die Kosten getragen werden. Beides sollte vorab mit dem Steuerberater abgestimmt werden – nicht erst nach der Räumung.

Zu Höchstbeträgen und Prozentsätzen nennen wir hier bewusst keine Zahlen für Ihren Fall: Sie hängen von der Art der Leistung, vom Veranlagungsjahr und von anderen im selben Jahr geltend gemachten haushaltsnahen Leistungen ab. Diese Zusammenrechnung kann seriös nur Ihr Steuerberater vornehmen.

Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine steuerliche Beratung. Ob und in welcher Höhe eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Ihrem Fall in Betracht kommt, beurteilt Ihr Steuerberater oder das Finanzamt.

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