Kein Zugewinnausgleich – das Grundbuch entscheidet
Der Zugewinnausgleich ist an die Ehe gebunden. Für unverheiratete Paare gibt es ihn nicht. Wer wem was schuldet, richtet sich nach dem allgemeinen Zivilrecht: Eigentum ist, was im Grundbuch eingetragen ist, und bei gemeinsamem Erwerb bestehen Miteigentumsanteile nach BGB.
Sind beide zu gleichen Teilen eingetragen, wird bei der Trennung das Miteigentum auseinandergesetzt – durch Verkauf, durch Übernahme eines Anteils oder, wenn keine Einigung möglich ist, im Extremfall durch Teilungsversteigerung. Auch hier ist der Verkehrswert die zentrale Größe.
- Kein Zugewinnausgleich ohne Ehe
- Maßgeblich: Eintragung und Anteile im Grundbuch
- Auseinandersetzung des Miteigentums statt güterrechtlicher Ausgleich
Der häufigste Konflikt: einer im Grundbuch, beide zahlen
In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass nur ein Partner als Eigentümer eingetragen ist – etwa weil er die Finanzierung allein erhielt –, während beide die Raten getragen, Eigenkapital eingebracht oder monatelang selbst renoviert haben. Nach der Trennung steht der nicht eingetragene Partner formal ohne Eigentum da.
Ob und in welchem Umfang daraus ein Ausgleichsanspruch entsteht, ist eine rechtliche Einzelfallfrage und hängt von Nachweisen und Absprachen ab. Was in jedem Fall gebraucht wird, ist eine belastbare Wertermittlung: Ohne festgestellten Verkehrswert lässt sich weder ein Ausgleich beziffern noch ein Anteil sauber übernehmen.
- Nur einer eingetragen, beide finanzieren
- Eigenleistungen und Eigenkapital ohne schriftliche Vereinbarung
- Gemeinsames Darlehen trotz Alleineigentum
- Gemeinsam getragene Modernisierungen
Was jetzt sinnvoll ist
Verschaffen Sie sich zuerst Klarheit über die Eintragung: Ein aktueller Grundbuchauszug zeigt Eigentümer, Anteile und Belastungen. Sammeln Sie parallel Nachweise über Zahlungen und Eigenleistungen. Für die rechtliche Beurteilung ist ein Rechtsanwalt zuständig.
Der zweite Schritt ist der Wert. Ein neutrales Verkehrswertgutachten liefert die Zahl, auf deren Basis Verkauf, Anteilsübernahme oder Ausgleich verhandelt werden können – und nimmt der Diskussion viel Schärfe.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Güterstand, Ehevertrag und die konkreten Eigentums- und Finanzierungsverhältnisse können zu abweichenden Ergebnissen führen – dafür sind Rechtsanwalt und Notar zuständig.