Was eine Teilungsversteigerung ist
Eine Erbengemeinschaft kann eine Immobilie nur gemeinsam verkaufen. Blockiert ein Miterbe, kann jeder einzelne beim Amtsgericht die Teilungsversteigerung beantragen. Die Immobilie wird dann öffentlich versteigert, der Erlös tritt an die Stelle des Grundstücks und wird nach Anteilen verteilt.
Das Verfahren funktioniert, hat aber drei Nachteile: Es dauert oft ein Jahr oder länger, es verursacht Gerichts- und Verfahrenskosten, und der Kreis der Bieter ist deutlich kleiner als bei einem normalen Verkauf. Erfahrungsgemäß liegt der Zuschlag daher unter dem Preis, der am freien Markt erzielbar gewesen wäre – zu Lasten aller Miterben, auch des Antragstellers.
- Lange Verfahrensdauer, häufig mehr als ein Jahr
- Gerichts- und Verfahrenskosten mindern den Erlös
- Kleinerer Bieterkreis, überwiegend professionelle Käufer
- Kein Einfluss der Erben auf Käufer und Zeitpunkt
Alternative 1: Einvernehmlicher freihändiger Verkauf
Der normale Verkauf am Markt erzielt in der Regel den höheren Preis, dauert kürzer und lässt sich steuern – Zeitpunkt, Käuferauswahl, Übergabe. Voraussetzung ist, dass alle Miterben zustimmen.
Die häufigste Ursache für fehlende Zustimmung ist nicht Bosheit, sondern Misstrauen gegenüber dem Preis. Wer glaubt, die Immobilie werde zu billig abgegeben, blockiert. Ein neutrales Verkehrswertgutachten löst genau diesen Punkt auf: Es liefert eine unabhängige, nachvollziehbar hergeleitete Zahl, die kein Miterbe beeinflusst hat.
Alternative 2: Auszahlung eines Miterben
Möchte ein Miterbe die Immobilie behalten, kann er die übrigen Anteile übernehmen und die anderen auszahlen. Auch hier ist der Verkehrswert die Rechengrundlage: Vom Wert werden bestehende Verbindlichkeiten abgezogen, der Rest wird nach Anteilen verteilt. Die Übertragung der Anteile erfolgt notariell.
Ausführlich behandelt der Ratgeber-Beitrag „Erbengemeinschaft uneinig“ die verschiedenen Optionen und ihre Folgen.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Für die steuerliche und rechtliche Beurteilung Ihres Erbfalls sind Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar zuständig.