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Immobilienverkauf trotz Finanzierung: Vorfälligkeitsentschädigung

Ein laufendes Immobiliendarlehen verhindert den Verkauf nicht. Vor der Vermarktung sollte jedoch geklärt werden, wie die Grundschuld abgelöst wird und welche Kosten die Bank berechnet.

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Verkauf und Kreditablösung aufeinander abstimmen

Beim Verkauf wird das bestehende Darlehen in der Regel aus dem Kaufpreis abgelöst, damit die Immobilie lastenfrei auf den Käufer übertragen werden kann. Das Notariat holt die Ablöseunterlagen der Bank ein und berücksichtigt sie in der Kaufpreisabwicklung.

Die Bank kann bei vorzeitiger Rückzahlung während einer Zinsbindung unter gesetzlichen Voraussetzungen eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die genaue Höhe berechnet ausschließlich das Kreditinstitut anhand des Vertrags, der Restschuld und der verbleibenden Bindungszeit.

Wann ein Verkauf trotzdem sinnvoll sein kann

Eine mögliche Entschädigung ist nur ein Teil der Entscheidung. Ein Verkauf kann dennoch sinnvoll sein, wenn sich Lebenssituation, Arbeitsort, Familiengröße oder finanzielle Tragfähigkeit geändert haben oder wenn ein hoher Instandhaltungsbedarf bevorsteht.

Für die wirtschaftliche Entscheidung sollten realistischer Verkaufserlös, Restschuld, Verkaufsnebenkosten und schriftliche Ablöseauskunft der Bank gegenübergestellt werden. Ohne diese Zahlen ist der erwartete Nettoerlös nicht belastbar.

Vertrag und Zeitpunkt prüfen

Sondertilgungsrechte können die Restschuld und damit gegebenenfalls auch die Entschädigung beeinflussen. Bei langen Zinsbindungen kann zudem ein gesetzliches Kündigungsrecht nach Ablauf bestimmter Fristen bestehen. Auch eine Darlehensübernahme oder ein Pfandtausch kommt in einzelnen Fällen infrage, setzt aber die Zustimmung der Bank voraus.

  • Aktuelle Restschuld und Ablösebetrag schriftlich anfordern
  • Sondertilgungsrechte und Kündigungsmöglichkeiten prüfen
  • Grundschuld und Löschungsunterlagen früh klären
  • Verkaufspreis und Nettoerlös realistisch kalkulieren

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts-, Finanz- oder Darlehensberatung. Verbindliche Angaben zu Ablösung und Vorfälligkeitsentschädigung erteilt die finanzierende Bank; strittige Berechnungen sollten fachlich geprüft werden.

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